Ratgeber Konsumkredite

Hier erfahren Sie mehr über Konsumkredite, Barkredite, Leasing und weitere, wissenswerte Informationen über Kredite. Das Konsumkreditgesetz ist zwar sehr streng, wird aber von den Kreditgebern nicht immer strikt angewendet. Im Zweifel sollte man seinen Kreditvertrag überprüfen lassen. Nach unserer Erfahrung sollte ein Kredit nur nach reiflicher Überlegung und niemals dazu aufgenommen werden, um einen finanziellen Engpass zu überbrücken.

Konsumkredit

Was ist ein Konsumkredit?

Von einem Konsumkredit im Sinne des Gesetzes spricht man, wenn eine professionelle Kreditgeberin – oder ein Kreditinstitut – einer natürlichen Person, die als Konsument oder Konsumentin bezeichnet wird, einen Kredit gewährt, der keinem beruflichen Zweck dient. Bei diesem Kredit kann es sich um einen Barkredit (siehe: Was ist ein Barkredit?), einen Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen (siehe: Was ist ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen), einen Leasingvertrag (siehe: Was ist ein Leasingvertrag?), einen Überziehungskredit auf laufendem Konto oder eine Kredit- oder Kundenkarte handeln (siehe: Gelten für Kredit- und Kundenkarten oder Überziehungskredite auf laufendem Konto die gleichen Bestimmungen?). Das Konsumkreditgesetz gilt insbesondere für entgeltliche Kredite (mit Zinsen und sonstige Kosten), deren Rückzahlung über mehr als drei Monate erfolgt und deren Kreditbetrag sich auf mindestens 500 CHF und höchstens 80 000 CHF ohne Zinsen und Kosten beläuft.

(Gesetzesgrundlage: Art. 1, 2, 3 und 7 KKG)

Welche Höchstzinssätze gelten für Konsumkredite?

Seit Juli 2016 darf der Zinssatz für Barkredite, für Verträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Waren oder Dienstleistungen dienen, und für Leasingverträge 10 % pro Jahr einschliesslich aller Kosten nicht übersteigen. Für Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite auf laufendem Konto wurde der Zinssatz auf 12 % pro Jahr festgelegt. Vor Juli 2016 betrug der Höchstzinssatz für Barkredite 15 %; er gilt auch weiterhin für Barkredite, die vor diesem Datum abgeschlossen und in der Folge nicht erhöht (oder zurückgekauft) wurden. Für die anderen Formen von Konsumkrediten gab es vor Juli 2016 keine Zinsobergrenze.

(Gesetzesgrundlage: Art. 1 VKKG)

Welche Angaben muss mein Kreditvertrag enthalten?

Ein Konsumkreditvertrag muss bestimmte Formvorschriften erfüllen. So müssen Barkreditverträge unter anderem folgende Angaben enthalten:

Nettokreditbetrag (ohne Zinsen und Kosten),

Kreditkosten (Kreditbetrag und Jahreszins und sonstige Kosten),

Höchstbetrag des Kredits, sofern er nicht zu Beginn des Kredits auf das Konto des Konsumenten überwiesen wird,

Anzahl, Häufigkeit und Laufzeit der monatlichen Rückzahlungsraten, der Gesamtkreditbetrag (einschliesslich Zinsen und Kosten),

Widerrufsbedingungen (Rücktritt vom Vertrag kurze Zeit nach der Kreditgewährung) und

der vom Kreditgeber berechnete pfändbare Teil des Einkommens (siehe: Was ist ein Barkredit?).

Kreditverträge über Waren und Dienstleistungen müssen ferner eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen sowie Informationen über die Bedingungen der Eigentumsübertragung enthalten (d. h. ab wann der Gegenstand in das Eigentum des Konsumenten übergeht).

Leasingverträge müssen ausserdem eine Beschreibung des Leasinggegenstandes, eine Restwerttabelle (Schätzung zum Wertverlust des Leasinggegenstandes während der Vertragsdauer) und den Betrag enthalten, den der Konsument bei vorzeitiger Kündigung (d. h. bei Kündigung vor Ablauf der vorgesehenen Vertragslaufzeit) noch zahlen muss. Dabei ist zu beachten, dass die bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages zu zahlenden Beträge dem tatsächlichen Buchwert des Leasinggegenstandes entsprechen müssen. Der Kreditgeber darf sich dabei weder bereichern noch den Konsumenten «bestrafen», indem er bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einen Betrag fordert, der den Wertverlust des Leasinggegenstandes übersteigt. Bei Zweifeln an der Angemessenheit der in der Restwerttabelle zum Leasingvertrag vorgesehenen Beträge sollte man den Vertrag von einem Fachmann prüfen lassen.

(Gesetzesgrundlage: Art. 9, 10, 11 und 12 KKG)

Was passiert, wenn die Formvorschriften nicht erfüllt sind?

Fehlt nur eine dieser Angaben im Kreditvertrag, verstösst die Kreditgeberin gegen das Gesetz und die mit dem Kreditvertrag verbundenen Zinsen und Kosten sind nicht geschuldet. Bei Leasingverträgen gelten abweichende Bestimmungen bei Verstössen gegen die Formvorschriften. In diesem Fall ist der Leasinggegenstand zurückzugeben und die, bis dahin fälligen monatlichen Raten sind zu zahlen. Die Leasinggeberin wiederum hat den damit nicht abgedeckten Wertverlust des Leasinggegenstands zu tragen.

(Gesetzesgrundlage: Art. 15 KKG)

Barkredit

Was ist ein Barkredit?

Von einem Barkredit im Sinne des Konsumkreditgesetzes spricht man, wenn eine professionelle Kreditgeberin einem Konsumenten eine Geldsumme leiht, die dieser in Monatsraten zurückzahlen muss, wobei die maximale Anzahl Monatsraten nicht definiert ist. Zinsen und Gebühren können bis zu 10 % pro Jahr betragen. Für vor Juli 2016 abgeschlossene und seitdem nicht verlängerte (oder zurückgekaufte) Verträge gilt nach wie vor ein Höchstzinssatz von 15 % pro Jahr (siehe: Welcher Höchstzinssatz gilt für Konsumkredite?).

Sofern mehrere Kredite nacheinander abgeschlossen wurden und jeder neue Kredit den letzten «zurückkauft» und diesem einen zusätzlichen Kreditbetrag hinzufügt, spricht man von einem Kettenkredit. Bei jedem neuen Kredit muss das Budget des Konsumenten einer neuen eingehenden Überprüfung unterzogen werden. Bei Kettenkrediten kann es vorkommen, dass der Nettokreditbetrag nach mehreren Krediten 80 000 CHF vor Zinsen und Kosten übersteigt. Theoretisch fallen diese Kredite dann nicht mehr unter das Konsumkreditgesetz (siehe: Was ist ein Konsumkredit?). Unter bestimmten Umständen kann bei leichtem Überschreiten der gesetzlich festgeschriebenen Höchstgrenze von 80 000 CHF oder bei einem mehrfachen Folgekredit das Gesetz dennoch Anwendung finden; dabei müssen jedoch insbesondere bei der Prüfung der Kreditfähigkeit die strengen Anforderungen dieses Gesetzes beachtet werden (siehe: Wurde mein Barkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?).

Manche Barkredite sehen keine Auszahlung eines bestimmten Betrages zu Vertragsbeginn auf das Konto des Konsumenten vor, sondern die Möglichkeit, einen Höchstbetrag während der Vertragslaufzeit in Anspruch zu nehmen. Auch solche Kreditarten gelten im Sinne des Gesetzes als Barkredite. In diesem Fall muss der Kreditgeber bei jeder Inanspruchnahme die Kreditfähigkeit prüfen, andernfalls handelt es sich um einen gravierenden Verstoss gegen das Gesetz (siehe: Wurde mein Barkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?). Da bei dieser Art von Verträgen die Anzahl der Zahlungen nicht angegeben wird, sind die Formvorschriften nicht erfüllt (siehe: Gibt es Formvorschriften?), sodass keine Zinsen und Kosten anfallen (siehe: Was passiert, wenn die Formvorschriften nicht erfüllt sind?)

(Gesetzesgrundlage: Art. 3, 7 und 9 KKG)

Wurde mein Barkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?

Vor der Gewährung eines Barkredits muss die Kreditgeberin eine sehr vertiefte Prüfung des Budgets der kreditbeantragenden Person vornehmen.

Diese Prüfung basiert auf den Angaben der Konsumentin (z. B. Kreditantrag, Lohnausweis, Mietzins, Krankenkassenprämien etc.). Für eine solche Prüfung ist professionelle und praktische Erfahrung erforderlich. Aufgrund der Zielsetzung des Gesetzes und der komplexen Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums für bestimmte Budgetposten darf die Budgetberechnung nicht durch fachfremde Personen erfolgen. Um ein Budget erstellen zu können, muss die Kreditgeberin den Konsumenten persönlich zu dessen Einnahmen und Ausgaben befragen und dazu auch die Angaben aus seinen Unterlagen berücksichtigen. Dabei kann sie sich auf die von der Konsumentin zur Verfügung gestellten Informationen bzw. die von ihr bereitgestellten Unterlagen beschränken, es sei denn, sie hat Zweifel an deren Richtigkeit. Fehlen Informationen oder gibt es Widersprüche zu anderen Informationen oder Dokumenten, muss die Kreditgeberin dies mit der Konsumentin klären. Stellt die Kreditgeberin ein unrealistisches Budget auf und lässt dieses von der Konsumentin unterschreiben, werden durch dessen Unterschrift die Fehler im Budget nicht behoben. Werden für diese Prüfung Kreditvermittler beigezogen, unterliegen diese den gleichen Bestimmungen wie die Kreditgeber.

Für die Budgetberechnung verweist das Gesetz auf die Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (siehe: Betreibung/Pfändung), bezüglich der Inbetrachtnahme/Berechnung vom Einkommen, Grundbetrag (siehe: Betreibung/Pfändung), Unterhaltszahlungen, Krankenkassenkosten, Berufsauslagen (insbesondere Transportkosten und Verpflegung während der Arbeit), Kinderbetreuungskosten oder Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts, wenn Kinder nicht im Haushalt der Konsumentin leben. Der Ansatz des Konsumkreditgesetzes, dessen Ziel es ist, eine Überschuldung zu verhindern, unterscheidet sich darüber hinaus von dem des betreibungsrechtlichen Verfahrens. Die Kreditgeberin muss eine realistische Budgetberechnung vornehmen und dabei die tatsächlichen Ausgaben berücksichtigen. Dabei müssen beispielsweise die tatsächlichen und vorhersehbaren Gesundheitskosten und nicht nur die KVG-Prämien sowie Kostenbeteiligung und Selbstbehalte berücksichtigt werden. Ferner sind die beruflichen Transportkosten, für etwaige Leasingverträge und monatliche Beiträge zur Kfz-Versicherung (Kasko, Haftpflicht, jährliche Kfz-Steuer etc.) ins Kalkül zu ziehen. Zu den Einnahmen und Ausgaben zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden der tatsächliche Mietzins (Hypothekarzinsen, Tilgung und Nebenkosten im Falle von Wohneigentum), die nach Quellensteuertabelle vom Wohnort der Konsumenten geschuldeten Steuern, der Kreditgeberin bekannte (oder die bekannt sein sollten) oder vorhersehbare Verpflichtungen und Ausgaben sowie bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) und der Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) gemeldete Kreditverpflichtungen hinzugerechnet (wie z. B. andere Barkredite, Verpflichtungen aus Kunden- oder Kreditkarten, sofern die Überziehung in drei aufeinander folgenden Monaten 3000 CHF übersteigt, oder Verpflichtungen aus Leasingverträgen) (externe Links – ZEK/IKO).

(Gesetzesgrundlage: Art. 22, 25, 26, 27 und 31 KKG.)

Was passiert, wenn die Prüfung des im Anhang des Barkreditvertrages aufgeführten Budgets nicht korrekt durchgeführt wurde?

Bei den beiden wichtigsten Marktteilnehmern ist zunächst einmal grundsätzlich davon auszugehen, dass das Budget nicht gemäss den gesetzlichen Vorgaben erstellt wurde. Jeder Barkredit sollte daher von einer Fachperson überprüft werden. Bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Budgetberechnung und damit des Kredits sollte im Falle einer Betreibung umgehend Rechtsvorschlag erhoben werden, um die Frist zu retten, und der Kredit unverzüglich einer Fachperson zur Prüfung vorgelegt werden (siehe: Wie kann man einen vermutlich fehlerhaften Kreditvertrag überprüfen lassen?). Tatsächlich gibt es Hinweise darauf, dass die Gewährung zahlreicher Kredite nicht korrekt erfolgt ist (siehe: Mitteilung: fehlerhafte Barkredite). Die Erhebung eines Rechtsvorschlags kann jedoch Kosten verursachen, wenn der Rechtsvorschlag in der Folge aufgehoben wird (siehe: Betreibung/Pfändung).

Wurde mit der Gewährung eines Kredits in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen, verliert die Kreditgeberin alle Ansprüche in Bezug auf diesen Kredit und kann den Kreditbetrag nicht mehr von der Konsumentin zurückverlangen, die sogar die Rückerstattung aller bis dahin geleisteten Zahlungen verlangen kann. Bei leichteren Verstössen gegen das Gesetz sind dem Schuldner lediglich die Zinsen und Kosten zu erlassen.

Ein schwerer Gesetzesverstoss liegt typischerweise dann vor, wenn bei einem Barkredit nach der Korrektur des nach dem Gesetz berechneten Budgets die Rückzahlung nicht mehr innerhalb von 36 Monaten geleistet werden kann. Wurde dagegen nur ein Posten im Budget falsch berechnet und dieser Fehler hat keinen Einfluss auf die Rückzahlungsfähigkeit des Konsumenten, liegt in der Regel nur ein geringfügiger Verstoss gegen das Gesetz vor.

(Gesetzesgrundlage: Artikel 32 KKG.)

Was ist ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen?

Im Konsumkreditgesetz ist diese Art des Kredits, bei dem es sich um eine Variante des Barkredits handelt, nicht explizit definiert. Bei dieser Art von Verträgen werden Elemente eines Barkredits und einer Finanzierung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen kombiniert. Daher sind für ihn zusätzliche Informationen zu denen bei Barkrediten erforderlich, insbesondere eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich der Vertrag bezieht (siehe: Welche Angaben sollte mein Kreditvertrag enthalten?)

(Gesetztesgrundlage: Artikel 10 KKG)

Wie wird ein Vertrag zur Finanzierung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen behandelt?

Die Kreditgeberin muss analog zu den Barkrediten die Kreditfähigkeit der Konsumentin prüfen (siehe: Wurde mein Barkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?). Die Sanktionen bei Verstoss gegen die Bestimmungen zur Kreditfähigkeitsprüfung entsprechen denen bei einem Barkredit (siehe: Was passiert, wenn die Kreditfähigkeitsprüfung für den Barkredit nicht korrekt durchgeführt wurde?

Leasing

Was ist ein Leasing?

Unter das Konsumkreditgesetz fallende Leasingkredite beziehen sich auf Gegenstände, die der Konsument nicht zu einem gewerblichen oder beruflichen Zweck erwirbt. Gegenstand solcher Leasingverträge sind typischerweise Autos. Über den Abschluss eines Leasingvertrages kann der Konsument den Erwerb oder die Nutzung solcher Objekte finanzieren. Ein Leasingvertrag ermöglicht es dem Konsumenten, im Gegenzug für in der Regel monatliche Zahlungen, den finanzierten Gegenstand in Besitz zu nehmen und ihn somit zu nutzen, bevor er ihn vollständig bezahlt hat und häufig, ohne das Eigentum an ihm zu erwerben. Leasingverträge als solche sind im Gesetz nicht explizit definiert und können unterschiedliche Formen annehmen.

(Gesetzesgrundlage: Artikel 11 KKG)

Wurde mein Leasingkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?

Das Gesetz schreibt vor Abschluss eines Leasingvertrages ebenfalls eine gründliche Prüfung der finanziellen Situation des Leasingnehmers durch die Leasinggeberin vor. Der einzige Unterschied zur Prüfung bei Barkrediten (siehe: Barkredit) besteht darin, dass eine Konsumentin bei einem Leasingvertrag nicht in der Lage sein muss, eine Rückzahlung des Leasings innerhalb von 36 Monaten zu leisten, damit der Vertrag gesetzeskonform ist. Ansonsten ist die Budgetprüfung identisch (siehe: Wurde mein Barkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?)

(Gesetzesgrundlage: Art. 29 und 31 KKG)

Was muss noch geprüft werden?

Ein Leasingvertrag kann jederzeit vorzeitig unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Quartals gekündigt werden, unabhängig davon, was im Vertrag steht (siehe: Welche Angaben muss mein Kreditvertrag enthalten?). Der Basisvertrag muss für den Fall einer vorzeitigen Beendigung eindeutige Angaben zu dem Betrag enthalten, den der Leasingnehmer zusätzlich zu den bereits geleisteten Zahlungen noch zu zahlen hat. Zudem muss er eine Restwerttabelle enthalten, aus der der Restwert des Leasinggegenstandes am Ende der Vertragslaufzeit ersichtlich ist. Vor Vertragsabschluss muss also der Wertverlust des Leasinggegenstandes während der Vertragsdauer geregelt werden. Tatsächlich enthält diese Tabelle häufig nur einen Koeffizienten, mit dem im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages der Betrag multipliziert wird, der der Differenz zwischen den bereits geleisteten Zahlungen und den gesamten Leasingraten entspricht. Geprüft werden muss auch, dass die bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages zu zahlende Entschädigung keine versteckte Vertragsstrafe beinhaltet, was in der Praxis häufig der Fall ist. Derartige Entschädigungen sind besonders dann unzulässig, wenn die Kosten für den vorzeitigen Vertragsaustritt den tatsächlichen Wertverlust des zurückgegebenen Leasinggegenstandes übersteigen, wobei der Erlös bei Verkauf des Leasinggegenstandes von der Endabrechnung für den Konsumenten abgezogen werden muss.

(Gesetzesgrundlage: Art. 11 und 17 KKG)

Was passiert, wenn die Budgetprüfung für den Leasingvertrag nicht ordnungsgemäss durchgeführt wurde?

Bei einem schwerwiegenden Verstoss gegen die Bestimmungen zur Prüfung der Kreditfähigkeit der Leasingnehmerin, etwa wenn ihr nach dem Gesetz berechnetes Budget es ihr nicht gestattet, die monatlichen Leasingraten zu zahlen, hängen die Folgen von den Bedingungen des Leasingvertrages ab. In jedem Fall ist die Konsumentin bzw. die Leasingnehmerin nicht weiter verpflichtet, Zahlungen an die Leasinggeberin zu leisten. Laut Gesetz kann sie sogar die Rückerstattung bereits geleisteter Leasingraten verlangen. Im Gegenzug muss sie meist, wie im Basisvertrag für die Eigentumsübertragung vorgesehen, den Leasinggegenstand an die Leasinggeberin zurückgeben. In diesem Fall hat die Leasinggeberin den nicht gedeckten Wertverlust des Leasinggegenstandes zu tragen. Ein geringfügiger Verstoss gegen das Gesetz hat für die Leasinggeberin den Verlust von Zinsen und Kosten zur Folge. Damit sind die Sanktionen ähnlich denen bei Verstoss gegen die Formvorschriften eines Leasingvertrages (siehe: Was passiert, wenn die Formvorschriften nicht erfüllt sind?).

(Gesetzesgrundlage: Art. 32 KKG)

Sonstiges über Kredite

Gelten bei Kredit- und Kundenkarten oder Überziehungskrediten auf laufendem Konto die gleichen Bestimmungen?

Im Konsumkreditgesetz sind diese in unserem Alltag weit verbreiteten Kreditformen nicht explizit definiert. Obwohl weniger umfangreich, ist auch für Kredit- und Kundenkarten oder Überziehungskredite auf laufendem Konto eine Prüfung des Budgets der Konsumentinnen vorgeschrieben, wenn die Verträge eine Rückzahlung des fälligen Betrages über mehrere Raten vorsehen. Die Einkommens- und Vermögenssituation der Konsumentin muss demnach basierend auf den von ihr bereitgestellten Angaben geprüft werden. Das setzt eine Befragung der Konsumentinnen durch die Kreditgeberin voraus. Diese muss bei der Prüfung auch die bei der Informationsstelle für Konsumkredit gemeldeten Kredite berücksichtigen. Die Kreditlimite muss bei dieser Art von Verträgen klar erkennbar sein.

Auch hier gilt im Falle eines geringfügigen oder schwerwiegenden Verstosses, dass das Kreditinstitut den gesamten Kredit oder einen Teil davon, den Vorschussbetrag oder die Zinsen und Kosten verliert.

(Gesetzesgrundlage: Art. 30, 31, 32 KKG)

Was ist ein Kreditvermittler?

Ein Kreditvermittler vermittelt gewerbsmässig den Abschluss eines Konsumkredits zwischen dem Konsumenten und dem Kreditgeber.

Für seine Tätigkeit benötigt der Kreditvermittler wie auch der Kreditgeber eine Zulassung, welche in der Regel vom zuständigen Kanton ausgestellt wird. Wurde die Zulassung erteilt, findet jedoch wie bei Kreditgebern in der Regel keine Überwachung der Vermittlertätigkeit statt.

Kreditvermittler agieren auf Rechnung des Kreditgebers, von dem sie auch vergütet werden. Letzterer haftet für die Handlungen des Kreditvermittlers, wenn er dessen Leistungen bei Abschluss eines Konsumkreditvertrages und insbesondere bei der Budgetberechnung in Anspruch nimmt. Handlungen oder Fehler des Kreditvermittlers werden somit den Kreditgebern zugerechnet.

Das Gesetz verbietet eine Vergütung des Kreditvermittlers durch den Konsumenten.

(Gesetzesgrundlage: Art. 4, 35 und 39 KKG sowie Art. 6 VKKG)

Was sind Kreditplattformen (Crowdlending)?

Auch die Tätigkeit der Kreditvermittlerin auf Kreditplattformen unterliegt dem Konsumkreditgesetz. Bei diesen Kreditvermittlern handelt es sich in der Regel um Unternehmen, die elektronische Plattformen betreiben, um Kreditnehmerinnen mit Privatpersonen zusammenzubringen, die bereit sind, einen Kredit ganz oder in Teilen zu je nach Vertrag verschiedenen Bedingungen zu finanzieren. Die an Crowdlending teilnehmenden Kreditvermittlerinnen müssen die Kreditfähigkeit in gleicher Weise prüfen wie professionelle Kreditgeberinnen (siehe: Wurde mein Barkredit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen gewährt?).

(Gesetzesgrundlage: Art. 1, 2, 4, 7, 27a, 31, 32a, 39 KKG sowie Art. 3 und 4 VKKG)

Was ist eine Kreditversicherung?

Die gleichzeitig mit einem Kredit angebotenen Privatversicherungen sind im Allgemeinen optional. Ihr Zweck ist es, die monatlichen Kreditraten bei Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit oder auch im Todesfall zu zahlen. Üblicherweise können solche Versicherungsverträge jederzeit gekündigt werden, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Die Deckung ist im Allgemeinen zeitlich, in der Höhe oder durch andere Kriterien beschränkt. Ist dem Kreditinstitut das Vorhandensein einer solchen Versicherung bekannt, etwa weil es diese selbst zwischen der Versicherungsgesellschaft und der Konsumentin vermittelt hat, müssen die monatlichen Versicherungsprämien im Budget des Kredites mitberücksichtigt werden. Ist der Abschluss einer Todesfall-, Invaliditäts-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, die gegebenenfalls die Rückzahlung eines Teils oder des gesamten Kredits absichert, Voraussetzung für die Gewährung des Kredits, so sind die Versicherungskosten als Teil des Kredits zu berücksichtigen.

(Gesetzesgrundlage: Art. 34 KKG)

Was ist bei Zweifeln an der Rechtmässigkeit der Kreditgewährung zu tun?

Vor einer Prüfung der rechtmässigen Kreditgewährung muss zunächst immer bei der Kreditgeberin schriftlich die vollständige Kreditdokumentation angefordert werden, insbesondere der Kreditantrag mit den zu Beginn der Geschäftsbeziehung erfragten Informationen, Lohnausweise sowie die bei der Informationsstelle für Konsumkredit angeforderten Auszüge.

Sollten Sie trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung die angeforderten Dokumente und Informationen nicht oder nicht vollständig erhalten, können Sie sich an den Bankenombudsmann wenden, wenn es sich bei der Gegenseite um eine Bank handelt. Dieser kann dann bei der betreffenden Bank intervenieren.

(Gesetzesgrundlage: Art. 8 DSG)

Wie kann man einen vermutlich fehlerhaften Kredit prüfen lassen?

Sobald Ihnen die angeforderten Dokumente und Unterlagen vorliegen, sollten Sie sich an eine Juristin oder Anwältin wenden. Die Fachperson wird überprüfen, ob die Budgetberechnung gesetzeskonform erfolgt ist. Sie wird sich mit einem Anfechtungsschreiben an das Kreditinstitut wenden und Ihnen gegebenenfalls empfehlen, Rechtsvorschlag gegen die Betreibung zu erheben und nötigenfalls die Einleitung eines Gerichtsverfahrens in Betracht zu ziehen. Zudem kann der Fall dem Bankenombudsmann zur Prüfung vorgelegt werden.

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