Ratgeber Betreibung und Pfändung
Hier finden Sie hilfreiche Informationen zu den Themen Betreibung und Pfändung. Eine Betreibung ist die Folge davon, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden. Durch die Betreibung können einen Teil des Einkommens sowie vorhandene Gegenstände und Grundstücke vom Betreibungsamt gepfändet werden.
Betreibung / Pfändung
Was ist eine Betreibung?
Mit der Betreibung kann ein Gläubiger eine Forderung gegenüber einem Schuldner mit Hilfe des Staates durchsetzen. Das heisst, dass der Schuldner durch die Betreibung gezwungen werden kann, wenn er sich nicht dagegen wehrt, eine Forderung zu bezahlen (siehe: Was muss ich tun, wenn ich einen Zahlungsbefehl erhalte?). Eine Betreibung kann nur das Betreibungsamt durchführen. Damit eine Betreibung eingeleitet wird, muss der Gläubiger ein sogenanntes Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einreichen. Das Betreibungsamt stellt nach Erhalt des Betreibungsbegehrens einen Zahlungsbefehl dem Schuldner zu (siehe: Was ist ein Zahlungsbefehl?). Das Betreibungsamt überprüft dabei nicht, ob die Forderung rechtens ist oder nicht. Die Betreibungskosten trägt der Schuldner.
(Gesetzesgrundlage: Art. 67 ff. SchKG)
Was ist ein Zahlungsbefehl?
Durch den Zahlungsbefehl wird die Schuldnerin vom Betreibungsamt aufgefordert, die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung innert 20 Tagen zu bezahlen oder sich gegen den Zahlungsbefehl zu wehren (siehe: Was muss ich tun, wenn ich einen Zahlungsbefehl erhalte? und Was kann ich machen, wenn ich vergessen habe, Rechtsvorschlag zu erheben?). Zahlt die Schuldnerin nicht und wehrt sie sich auch nicht gegen den Zahlungsbefehl, kann die Betreibung weitergeführt werden. Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die in Betreibung gesetzte Forderung korrekt und rechtens ist oder nicht. Sobald der Zahlungsbefehl zugestellt ist, wird die Betreibung im Betreibungsregister eingetragen (siehe: Werden die Betreibungs- und Verlustscheinregistereinträge nach der Bezahlung gelöscht? und Was kann ich gegen einen Betreibungsregistereintrag einer ungerechtfertigten Betreibung tun?).
Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt meistens durch den Postboten.
(Gesetzesgrundlage: Art. 64 und Art. 69 ff. SchKG)
Was muss ich tun, wenn ich einen Zahlungsbefehl erhalte?
Ist die Forderung tatsächlich geschuldet, sollte der Schuldner die Forderung innert 20 Tagen bezahlen. Ist er nicht in der Lage, den geschuldeten Betrag auf einmal zu zahlen, kann der Schuldner versuchen, mit dem Gläubiger eine Ratenzahlung zu vereinbaren (siehe Schuldensanierung). Wenn der Schuldner jedoch mit der Forderung nicht einverstanden ist, weil diese z.B. bereits bezahlt wurde oder überhaupt nicht besteht, muss der Schuldner die Forderung bestreiten. Dies kann er durch den sogenannten Rechtsvorschlag tun. Der Schuldner muss dann innert 10 Tagen seit Zustellung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erheben (siehe: Was ist ein Rechtsvorschlag). Bezahlt der Schuldner die Forderung nicht und erhebt er auch keinen Rechtsvorschlag, kann die Betreibung weitergeführt werden.
(Gesetzesgrundlage: Art. 69 ff. und Art. 74 ff. SchKG)
Was ist ein Rechtsvorschlag?
Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet die Schuldnerin die Forderung, welche die Gläubigerin auf dem Betreibungsweg geltend macht. Rechtsvorschlag kann nur gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden. Der Schuldner muss den Rechtsvorschlag innert 10 Tagen, seit er den Zahlungsbefehl erhalten hat, erheben. Der Rechtsvorschlag kann direkt der Überbringerin des Zahlungsbefehls, sprich der Postbotin, oder dem Betreibungsamt innert 10 Tagen mitgeteilt werden. Auf dem Zahlungsbefehl muss der Schuldner einfach «Rechtsvorschlag» schreiben bzw. ankreuzen. Es braucht keine weitere Begründung (Ausnahme bei Konkursforderungen: siehe Privatkonkurs). Ist die Schuldnerin nur mit einem Teil der Forderung nicht einverstanden, kann sie Teilrechtsvorschlag über die bestrittene Summe erheben. Der Rechtsvorschlag kann auch jederzeit zurückgezogen werden, wobei der Rückzug endgültig ist. Bei einer erneuten Betreibung kann jedoch erneut Rechtsvorschlag erhoben werden.
siehe Musterbrief «Rechtsvorschlag»
(Gesetzesgrundlage: Art. 74 ff.)
Was passiert, wenn ich Rechtsvorschlag erhebe?
Wenn der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhebt und der Gläubiger die Betreibung fortsetzen will, muss der Gläubiger den Richter anrufen und ein sogenanntes Rechtsöffnungsbegehren (siehe: Was bedeutet für mich ein Rechtsöffnungsverfahren?) stellen oder ein ordentliches Zivil- oder Verwaltungsverfahren einleiten. Dazu hat er seit Zustellung des Zahlungsbefehls ein Jahr Zeit. Solange der Gläubiger nichts unternimmt, bleibt die Betreibung eingestellt und läuft nicht weiter. Diese Betreibung erscheint jedoch weiterhin im Betreibungsregister (siehe: Werden die Betreibungs- und Verlustscheinregistereinträge nach der Bezahlung gelöscht? und Was kann ich gegen einen Betreibungsregistereintrag einer ungerechtfertigten Betreibung tun?). Hat der Schuldner nur gegen einen Teil der Forderung Rechtsvorschlag erhoben (Teilrechtsvorschlag), bleibt die Betreibung nur für diesen Teil der Forderung eingestellt.
(Gesetzesgrundlage: Art. 79 ff.)
Was kann ich machen, wenn ich vergessen habe, Rechtsvorschlag zu erheben?
Erhebt die Schulderin keinen Rechtsvorschlag, kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangen. Dies führt dann zur Pfändung (siehe: Wann kommt es zur Pfändung und was bedeutet das?). Bestreitet die Schuldnerin aber die Forderung, hat sie noch die Möglichkeit, während der Pfändung eine Klage beim Gericht einzureichen, um die Betreibung zu stoppen. Ist das Betreibungsverfahren abgeschlossen und wurde dadurch eine nicht geschuldete Forderung bezahlt, kann diese mit einer Rückforderungsklage zurückgefordert werden.
(Gesetzesgrundlage: Art. 85, 85a, 86 und 88 SchKG)
Was bedeutet ein Rechtsöffnungsverfahren für mich?
Hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben und möchte der Gläubiger die Betreibung fortsetzen, muss der Gläubiger den Richter anrufen. Entweder erhebt der Gläubiger eine Klage in einem ordentlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren oder er leitet das sogenannte Rechtsöffnungsverfahren ein. Die Verfahrenskosten trägt diejenige Partei, die verliert. Meistens leiten die Gläubiger bei Rechtsvorschlag das Rechtsöffnungsverfahren ein. Der Schuldner erhält im Rechtsöffnungsverfahren die Möglichkeit, darzulegen, weshalb die Forderung nicht oder nicht in dieser Höhe besteht. Es müssen sämtliche Beweismittel dazu eingereicht werden. Gewisse Gerichte führen eine mündliche Verhandlung mit oder ohne vorgängigen Schriftenwechsel durch und bei anderen Gerichte wird nur schriftlich kommuniziert. Wird das Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers abgewiesen, bleibt die Betreibung eingestellt. Bei Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens, kann der Gläubiger die Fortführung der Betreibung verlangen.
(Gesetzesgrundlage: Art. 79 ff. SchKG).
Kann ich etwas gegen den Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren tun?
Gegen den Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden kann jedoch nur eine unrichtige Rechtsanwendung und offensichtliche unrichtige Feststellung des Sachverhaltes. Das bedeutet, dass der Rechtsöffnungsentscheid nur begrenzt überprüft werden kann.
Wenn die Schuldnerin ihre Forderung bestreitet und der Rechtsöffnungsentscheid jedoch gegen die Schuldnerin ausfällt, empfiehlt es sich, ein ordentliches Gerichtsverfahren einzuleiten und eine sogenannte Aberkennungsklage beim Gericht zu erheben. Die Schulderin hat dafür 20 Tage seit dem Rechtsöffnungsentscheid Zeit. Umgekehrt kann die Gläubigerin, wenn das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wird, ebenfalls ein ordentliches Gerichtsverfahren mittels einer sogenannten Anerkennungsklage beim Gericht einleiten. Die Verfahrenskosten trägt diejenige Partei, die verliert.
(Gesetzesgrundlage: Art. 79 und 83 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff, 3, Art. 319 f. und Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Welche Sonderstellung haben die Krankenkassen bei der Beseitigung des Rechtsvorschlages?
Die Krankenkassen können den Rechtsvorschlag selber durch einen Entscheid beseitigen. Sie müssen dafür nicht vor das Gericht gehen. Damit dies aber rechtlich korrekt ist, muss die Krankenkasse dem Schuldner zusätzlich zum Entscheid über die Beseitigung des Rechtsvorschlages eine Verfügung zustellen, in der der Schuldner aufgefordert wird, der Krankenkasse Geld zu zahlen. Gegen diese Verfügung über die Zahlungspflicht kann der Schuldner Einsprache erheben.
Wann kommt es zur Pfändung und was bedeutet das?
Hat die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben oder wurde der Rechtsvorschlag durch das Gericht beseitigt und wurde die Betreibung auch nicht durch ein Gericht eingestellt, kann die Gläubigerin die Fortsetzung der Betreibung beim Betreibungsamt verlangen. Dafür hat die Gläubigerin ein Jahr Zeit, gerechnet ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Während einem Gerichtsverfahren steht diese Frist jedoch still.
Nach Erhalt des Fortsetzungsbegehrens schreitet das Betreibungsamt zur Pfändung. Die Pfändung bedeutet, dass das Betreibungsamt Vermögenswerte (Gegenstände, Grundstücke etc.) beschlagnahmt, um diese zu verwerten und so die Forderungen der betreibenden Gläubigerinnen zu bezahlen. Ebenso kann das Einkommen zu einem gewissen Teil gepfändet werden. Die Einkommenspfändung hat zur Folge, dass ein Teil des Einkommens an das Betreibungsamt abgeliefert werden muss und damit die betriebenen Forderungen beglichen werden. Was gepfändet werden darf, klärt das Betreibungsamt von Amtes wegen ab. Die Schuldnerin muss bei der Pfändung anwesend sein und wahrheitsgetreue Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geben. Über die gepfändeten Vermögenswerte hat die Schulderin keine Verfügungsmacht mehr.
(Gesetzesgrundlage: Art. 88 ff. SchKG)
Was darf alles gepfändet werden?
Gepfändet werden kann, was dem Schuldner gehört und was einen Vermögenswert aufweist und verwertet werden kann. Das kann ein Grundstück sein, Schmuck, Bilder, Bargeld und/oder Einkommen. Es darf aber nicht alles, was einen Vermögenswert aufweist gepfändet werden. Was für den Schuldner und seine Familie zum Leben notwendig ist, darf nicht gepfändet werden. So dürfen Gegenstände (z.B. Hausgeräte, Möbel etc.) nicht gepfändet werden, wenn diese unentbehrlich für den Schuldner und seine Familie sind. Ebenso nicht gepfändet werden dürfen unter anderem Sachen, die für den Schuldner zur Ausübung des Berufes notwendig sind. Das Auto z.B. darf nicht gepfändet werden, wenn der Schuldner oder seine Familie aus beruflichen und/oder gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen sind. Ebenfalls dürfen die Sozialhilfe sowie Leistungen der Familienausgleichskasse, die AHV- und IV-Rente (1. Säule) sowie die Ergänzungsleistung nicht gepfändet werden. Unpfändbar sind auch Entschädigungen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung. Auch vom Einkommen darf nur derjenige Teil gepfändet werden, der für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist (siehe: Was bedeutet eine Einkommenspfändung und was ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX)? und Wie wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) berechnet?).
(Gesetzesgrundlage: Art. 92 ff. SchKG)
Was bedeutet eine Einkommenspfändung und was ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX)?
Bei einer Pfändung wird oft eine Einkommenspfändung angeordnet. Das heisst, dass ein Teil des Einkommens an das Betreibungsamt abgeliefert werden muss (siehe: Wie lange dauert eine Einkommenspfändung?). Das Betreibungsamt darf aber nur denjenigen Teil vom Einkommen pfänden, der nicht unbedingt zum Leben für die Schuldnerin und ihre Familie notwendig ist. Was die Schuldnerin und ihre Familie zum Leben benötigen, wird in der Betreibung als betreibungsrechtliches Existenzminimum (BEX) bezeichnet. Nur der Betrag über diesem BEX darf vom Betreibungsamt gepfändet werden (siehe: Wie wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) berechnet?).
(Gesetzesgrundlage: Art. 93 SchKG)
Wie wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) berechnet?
Jeder Kanton hat seine Richtlinien, wie das BEX berechnet wird. Bei der Berechnung besteht ein Ermessensspielraum. Folglich muss in jedem Kanton einzeln geschaut werden, wie die Berechnung gemacht wird. Nachfolgende Richtlinien geben eine grobe Übersicht, wie das BEX ungefähr berechnet wird.
Die Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (PDF).
Allgemein kann gesagt werden, dass das BEX einen Grundbetrag (für Nahrung, Kleider, Körperpflege, Haustiere etc.), den Mietzins, Nebenkosten, die Krankenkassenprämien, die Kosten für den Arbeitsweg und das auswärtige Essen bei der Arbeit enthält. Alimentenzahlungen werden ebenfalls im BEX berücksichtigt. Nicht im BEX enthalten sind die laufenden Steuern. Zudem kann das Betreibungsamt die Höhe des Mietzinses in der Berechnung auf den nächsten Kündigungstermin herabsetzen, wenn dieser überhöht ist. Ebenso nicht in die Berechnung eingeschlossen werden Kosten, die vom Schuldner nicht bezahlt werden. Wenn z.B. die Krankenkassenprämie oder Alimenten nicht bezahlt werden, werden sie auch nicht ins BEX gerechnet. Sollte der Schuldner die Krankenkassenprämien oder Alimente aber wieder zahlen, kann er mit der Quittung beim Betreibungsamt diesen Betrag einfordern. Wenn grössere notwendige Auslagen anstehen, wie z.B. für Arztbesuche, Medikamente oder Geburt, muss das Betreibungsamt informiert werden und es muss diese Auslagen im BEX berücksichtigen.
(Gesetzesgrundlage: Art. 93 SchKG)
Was kann ich tun, wenn ich mit der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (BEX) nicht einverstanden bin?
Ist die Schulderin mit der Berechnung des BEX nicht einverstanden, kann sie innert 10 Tagen seit Erhalt der Berechnung des BEX eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter des jeweiligen Kantons erheben. Innerhalb dieser Frist kann es manchmal ratsam sein, nochmals mit dem Betreibungsamt den Kontakt zu suchen, um eine gütliche Einigung zu finden. Die 10-Tages-Frist darf jedoch auf keinen Fall verpasst werden. Nicht an die 10-Tages-Frist gebunden ist die Schuldnerin, wenn die Berechnung des BEX nichtig ist. Dann kann sie jederzeit eine Beschwerde erheben. Die Nichtigkeit setzt aber voraus, dass ein sehr schwerer Fehler in der Berechnung gemacht wurde und dadurch massiv in das BEX eingegriffen wird. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, ausser die Schuldnerin führt die Beschwerde bös- oder mutwillig.
(Gesetzesgrundlage: Art. 17 ff. und Art. 22 SchKG)
Wie lange dauert eine Einkommenspfändung?
Die Einkommenspfändung dauert ein Jahr. Konnte die Forderung durch die Betreibung überhaupt nicht oder nur teilweise bezahlt werden, wird der Gläubigerin ein sogenannter Pfändungsverlustschein ausgestellt (siehe: Was ist ein Pfändungsverlustschein). Wurde die Forderung das erste Mal betrieben und ist aufgrund dieser ersten Betreibung ein Verlustschein ausgestellt worden, kann die Gläubigerin die Betreibung ohne vorgängigen Zahlungsbefehl für ein weiteres Jahr fortsetzen. Bei jeder weiteren Betreibung muss die Gläubigerin aber wieder ganz normal die Betreibung einleiten und die Schuldnerin erhält einen Zahlungsbefehl und kann Rechtsvorschlag erheben.
(Gesetzesgrundlage: Art. 93 und 149 SchKG)
Erfährt mein Arbeitgeber, wenn ich gepfändet werde?
Wenn der Lohn gepfändet wird, wird der Arbeitgeber vom Betreibungsamt über die Pfändung informiert. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, den Teil des Lohnes, der über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (BEX) liegt, an das Betreibungsamt auszuzahlen (siehe: Was bedeutet eine Einkommenspfändung und was ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX)? und Wie wird das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BEX) berechnet?).
(Gesetzesgrundlage: Art. 99 SchKG)
Kann ich verhindern, dass die Arbeitgeberin von der Lohnpfändung erfährt?
Es besteht die Möglichkeit, dass die Arbeitgeberin von der Pfändung nichts erfährt. Dies wird «stille Lohnpfändung» genannt. Ob eine stille Lohnpfändung jedoch durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Betreibungsamtes. Die Schuldnerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin nichts von der Lohnpfändung erfährt. Damit eine stille Lohnpfändung vom Betreibungsamt in Betracht gezogen wird, wird meistens vorausgesetzt, dass der Arbeitsplatz durch die Pfändung gefährdet ist, sämtliche Gläubigerinnen mit der stillen Lohnpfändung einverstanden sind und es glaubhaft ist, dass die Schuldnerin monatlich selber den Betrag über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum dem Betreibungsamt zahlt.
Was ist ein Pfändungsverlustschein?
Wenn der Schuldner betrieben und gepfändet wird, jedoch am Schluss der Pfändung die vom Gläubiger geltend gemachte Forderung nicht oder nicht ganz bezahlt ist, erhält der Gläubiger einen Pfändungsverlustschein. Darauf wird vermerkt, wie viel von der Forderung noch zu bezahlen ist. Dieser Pfändungsverlustschein verjährt nach 20 Jahren, kann aber unter anderem durch neue Betreibungen oder Schuldanerkennung unterbrochen werden. Das heisst, dass die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt. Wenn der Verlustschein ausgestellt wurde, dürfen auf die Forderung keine Zinsen und/oder weitere Kosten mehr erhoben werden.
(Gesetzesgrundlage: Art. 149 und 149a SchKG und Art. 127 ff. OR)
Werden die Betreibungs- und Verlustscheinregistereinträge nach der Bezahlung gelöscht?
Die Betreibungen und die Verlustscheine werden in einem Register des Betreibungsamtes aufgeführt. Eine Betreibung ist im Register für Dritte bis zu fünf Jahren ersichtlich. Eine vorzeitige Löschung einer Betreibung aus dem Register kann nur durch Rückzug der Betreibung durch die Gläubigerin oder durch ein gerichtliches Urteil, das die Betreibung aufhebt oder die Forderung als nichtig beurteilt, erlangt werden. Die Betreibung wird im Register nicht gelöscht, wenn die Schuldnerin die Forderung bezahlt. Es wird daher empfohlen, dass die Schuldnerin vor Bezahlung der Forderung die Gläubigerin schriftlich ersucht, die Betreibung zurückzuziehen und aus dem Betreibungsregister kostenlos löschen zu lassen, nachdem die Forderung bezahlt wurde. Die Gläubigerin kann aber dazu nicht gezwungen werden.
siehe Musterbrief «Löschung Betreibung»
Ein Verlustschein wird aus dem Register gelöscht, wenn er bezahlt oder verjährt ist (siehe: Was ist ein Pfändungsverlustschein?). Für die Löschung des bezahlten Verlustscheines muss die Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt beweisen, dass sie den Betrag bezahlt hat. Dies kann manchmal zu Schwierigkeiten führen. Wir empfehlen daher sicherheitshalber, dass die Schuldnerin, bevor sie die Verlustscheine bezahlt, mit den Gläubigerinnen schriftlich vereinbart, dass die Gläubigerinnen nach der Bezahlung die Verlustscheine quittieren und im Original an die Schuldnerin oder das Betreibungsamt kostenlos zurückgeben.
(Gesetzesgrundlage: Art. 8a und 149a f. SchKG)
Was kann ich gegen einen Betreibungsregistereintrag einer ungerechtfertigten Betreibung tun?
Damit eine Betreibung für eine Forderung, die nicht geschuldet ist, für Dritte im Betreibungsregister nicht mehr ersichtlich ist, kann der Schuldner folgendes tun:
Der Schuldner muss gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben haben.
Der Gläubiger hat gegen den Rechtsvorschlag nichts unternommen.
Seit der Zustellung des Zahlungsbefehls sind drei Monate vergangen.
Der Schuldner stellt nach Ablauf dieser drei Monate ein Gesuch beim Betreibungsamt, dass die betreffende Betreibung im Register für Dritte nicht mehr ersichtlich ist. Der Schuldner muss für das Gesuch CHF 40.00 bezahlen.
Aufgrund dieses Gesuchs erhält der Gläubiger vom Betreibungsamt eine Frist von 20 Tagen, um zu beweisen, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde.
Wenn der Gläubiger diesen Beweis nicht erbringen kann und auch während den 20 Tagen kein Verfahren einleitet, ist die Betreibung für Dritte nicht mehr ersichtlich.
Sobald aber der Gläubiger auch nach Ablauf der 20-Tages-Frist den Nachweis erbringt, ein Verfahren gegen den Rechtsvorschlag eingeleitet zu haben, erhalten Dritte wieder Kenntnis von der Betreibung.
Wenn der Schuldner die Forderung bezahlt, kann er kein Gesuch stellen, dass die betreffende Betreibung im Register für Dritte nicht mehr ersichtlich ist.
(Gesetzesgrundlage: Art. 8a SchKG, Art. 12b GebV SchKG)
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